§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Für alle Verträge, die die Puppe GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3. Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn die Puppe GmbH der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 Abs.1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen oder in sonstigen Drucksachen enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
2. Die den Angeboten mitgelieferten Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblättern enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, sondern schlichte Leistungsbeschreibungen.
3. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Puppe GmbH 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Puppe GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Puppe GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
§ 3 Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung, die gesondert berechnet werden.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise und Nebenkosten der Puppe GmbH.
3. Fallen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung auf Grund geänderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Gebühren oder Steuern – insbesondere Zölle, Umsatzsteuer – an, so ist die Puppe GmbH berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
§ 4 Lieferzeiten
1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche Angaben.
2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist setzt die Einhaltung der Frist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie den Eingang einer vereinbarten, bei Vertragsschluss fälligen Anzahlung und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3. Die Lieferverpflichtung der Puppe GmbH steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht wurde hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
5. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von der Puppe GmbH zu vertretenden Ereignissen wie etwa Streik, Aussperrung, bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen sowie der Eigenbelieferungsvorbhalt gemäß Abs.3, entbindet die Puppe GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten.
6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis nach vorstehendem Absatz vorliegt, so hat der Besteller der Puppe GmbH schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von der Puppe GmbH schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass der Puppe GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat.
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
3. Lieferungen im Gesamtwert unter € 500,00 erfolgen per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
4. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, und/ oder kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung mit dem Zugang unserer schriftlichen Anzeige über die Versandbereitschaft bzw. in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Gefahr der Einlagerung und Aufbewahrung trägt der Besteller.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, es werden höhere Kosten nachgewiesen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt nach Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen. Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung. Hiernach muss die Rüge bis zum Ablauf des fünften auf die Feststellung folgenden Werktages erfolgen.
2. Die Rüge muss der Puppe GmbH innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich zugehen. Aus dieser müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Ware zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
3. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
§ 7 Zahlung
1. Forderungen der Puppe GmbH sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto bzw. 30 Tagen ohne jeden Abzug nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Ist ein Skonto vereinbart, so gilt diese Vereinbarung nur als erfüllt, wenn die Zahlung zur betreffenden Rechnungsfälligkeit auf einem Konto der Puppe GmbH eingegangen ist. Die Puppe GmbH ist berechtigt, unsachgemäß gezogene Skonti dem Besteller nachzuberechnen, zu mahnen oder mit der nächstfolgenden Rechnung zu belasten.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er einen Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder einem anderweitigen Fälligkeitstermin ausgleicht. Bei Zahlungsverzug ist Puppe GmbH berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen, ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf.
5. Gerät der Besteller mit Zahlungen an die Puppe GmbH in Verzug oder treten bei dem Besteller hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse wesentliche Verschlechterungen ein, so ist die Puppe GmbH berechtigt, sämtliche ihrer Forderungen fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn bei dem Besteller kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird. Zudem ist die Puppe GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Die Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Mängelansprüche
1. Im Falle berechtigter Mängelrüge, darf die Puppe GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von der Puppe GmbH berechtigterweise verweigert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung beruhen, verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Selbiges gilt für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
§ 9 Haftungsbegrenzung
1. Die Puppe GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind sowie für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, wenn und soweit die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist und der Schaden vorhersehbar war, wenn die Puppe GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Die Haftung ist ausgeschlossen bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung und Montage, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer Einflüsse oder ähnlicher Tatbestände entstehen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von dem Besteller oder dritter Seite bearbeitet oder verändert wurde.
4. Ferner ist eine Haftung für Verbrauchsmaterialien sowie Verschleißteile von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die die Puppe GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Puppe GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Puppe GmbH ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die Puppe GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der Puppe GmbH gehörenden Waren steht der Puppe GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Puppe GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Puppe GmbH ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Puppe GmbH ab.
7. Wenn der Wert der für die Puppe GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Puppe GmbH– nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist die Puppe GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Puppe GmbH oder die der Puppe GmbH abgetretenen Außenstände ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht der Puppe GmbH hinzuweisen und die Puppe GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller verpflichtet, auf erstes Anfordern der Puppe GmbH die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an die Puppe GmbH abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch die Puppe GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
10. Erfolgen Zahlungen per Wechsel und Scheck, bleibt die gelieferte Ware bis zu deren gesicherter Einlösung und erfolgter Gutschrift im Eigentum der Puppe GmbH.
§ 11 Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
1. An allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Kostenvoranschläge Modelle und Daten behält sich die Puppe GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte vor, die auch durch Übergabe der Unterlagen unberührt bleiben. Ohne Genehmigung der Puppe GmbH dürfen diese Unterlagen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Unterlagen bzw. technischen Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung der Puppe GmbH zu reproduzieren und zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben und/oder diese Unterlagen bzw. Informationen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen der Puppe GmbH zuwiderläuft.
3. Die Unterlagen dürften jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Puppe GmbH zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, falls die Puppe GmbH den Auftrag nicht erhält, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Ense.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten das für den Firmensitz der Puppe GmbH zuständige Gericht.
3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.